Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
In § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter „den §§ 111d und 111o" durch die Angabe „§ 111d" ersetzt und werden die Wörter „sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der Strafprozessordnung" gestrichen.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StPOuIRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPOuIRGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Nummer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11683/a193781.htm