Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 PAO § 125

In § 125 Absatz 4 Satz 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7" ersetzt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StPOuIRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuIRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 212 10. ZustAnpV Änderung der Patentanwaltsordnung
... Satz 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird jeweils das Wort  ...