Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nummer 2, 5 (§ 329 Absatz 3 der Strafprozessordnung) und Nummer 6 Buchstabe b dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Anzeige