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Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes (IRGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
§ 1 Absatz 2 des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 843), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- der durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof
- a)
- zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet Ruandas begangen wurden, und
- b)
- zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas begangen wurden,
- 2.
- der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11684/a193798.htm