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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.01.2023 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben (AMAnwLwV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380 (Nr. 31); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-60 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-60 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Schriftlicher Plan
(1) Der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- a)
- des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
- b)
- der Hygiene,
- c)
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
- d)
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
- e)
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
- f)
- des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte,
- g)
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
- 2.
- die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
- 3.
- das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes,
- 4.
- Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll,
- 5.
- den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden sollen.
(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
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