Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.01.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben (AMAnwLwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380 (Nr. 31); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-60 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Löschung der Daten



Die in § 58c Absatz 6 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Daten sind nach Ablauf der Frist des § 58c Absatz 6 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes durch geeignete technische Mittel oder Maßnahmen vollständig zu löschen.



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