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§ 2 - Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (AMTierhNachwV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380, 1382 (Nr. 31)
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentation ist für jeden Bestand des Betriebes zu führen und hat folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu enthalten:
- 1.
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,
- 2.
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- 3.
- außer in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
- 4.
- verabreichte Menge des Arzneimittels,
- 5.
- Datum der Anwendung,
- 6.
- Wartezeit in Tagen,
- 7.
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.
Zitierungen von § 2 Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AMTierhNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMTierhNachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AMTierhNachwV Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
... (3) Nachweis im Sinne des Absatzes 1 über die Anwendung ist die Dokumentation nach § 2. (4) Jeder, der Tiere 1. in einem Tierheim oder einer ähnlichen ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch § 21 V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
§ 13 TÄHAV Nachweise (vom 01.03.2018)
... gilt nicht, sofern nach der Anwendung des Arzneimittels durch den Tierarzt die Dokumentation nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung unverzüglich vorgenommen wird und der Tierarzt die entsprechende Eintragung durch seine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
Artikel 1 2. TÄHAVÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... gilt nicht, sofern nach der Anwendung des Arzneimittels durch den Tierarzt die Dokumentation nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung unverzüglich vorgenommen wird und der Tierarzt die entsprechende Eintragung durch seine ...
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