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§ 4 - Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (AMTierhNachwV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380, 1382 (Nr. 31)
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Tierhalter dürfen Fertigarzneimittel, die antimikrobielle Stoffe enthalten und die zur oralen Anwendung über das Futter oder das Wasser bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, nur anwenden, wenn die Einrichtungen zur Dosierung und Anwendungen dieser Arzneimittel dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(2) Dosiergeräte für die in Absatz 1 genannten Arzneimittel müssen so nah wie möglich vor der zu behandelnden Tiergruppe installiert sein.
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Zitierungen von § 4 Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AMTierhNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMTierhNachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AMTierhNachwV Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
... Tierhalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel nur bei den zu behandelnden Tieren angewendet werden. ... behandelnden Tieren angewendet werden. (2) Nach Beendigung der Anwendung der in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der verwendeten Anlagen nach § 4 Absatz 1 ... § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der verwendeten Anlagen nach § 4 Absatz 1 und 2 ...
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