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§ 6 - Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (AMTierhNachwV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380, 1382 (Nr. 31)
Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 25.07.2015; FNA: 2121-51-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Nummer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 2.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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