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Artikel 5 - Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BleiRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt.
- 2.
- § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BleiRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BleiRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
Artikel 3 MindAsylbUVG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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