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Artikel 7 - Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BleiRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 FamFG § 70

Dem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BleiRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BleiRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 159 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...