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Artikel 8 - Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BleiRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 BeschV § 8, § 14, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 25, § 30, § 34

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".

b)
Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

„(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1 Satz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. Im Fall des § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich der während der Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt."

c)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

2.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt.

3.
In § 16 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten" durch die Wörter „90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen" ersetzt.

4.
In § 17 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

5.
In § 18 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

6.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

7.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt.

8.
In § 22 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden jeweils die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

9.
In § 25 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „den §§ 3 und 16" und werden die Wörter „sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten" durch die Wörter „90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1" und die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.

11.
In § 34 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BleiRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BleiRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 29.07.2015 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 3. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt ...