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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung (1. RiFlEtikettVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 RiFlEtikettV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 9b, § 10, § 11, § 12, Anlage

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 3 bis 7 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

4.
Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

6.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

b)
Die Wörter „bis zu" werden durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

7.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

b)
Die Wörter „Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist," werden durch die Wörter „Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.

8.
In § 10 werden die Nummern 3 bis 8 aufgehoben.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Bundesanstalt" wird durch die Wörter „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

b)
Die Wörter „, soweit sie für die Überwachung zuständig ist" werden gestrichen.

10.
§ 12 wird aufgehoben.

11.
Die Anlage wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. RiFlEtikettVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RiFlEtikettVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 2 TierErzMORÄndV Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
... 10 Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1408 ) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 11 Absatz ...