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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung (1. ZTRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Testamentsregister-Verordnung
§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung (§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist. Wenn die Sterbefallmitteilung keinen inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet." - 2.
- In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. ZTRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ZTRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 ...
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