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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz)." - c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort" durch die Wörter „Vornamen und Geburtsdatum" ersetzt.
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Evaluierung
Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen."
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchuFVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuFVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 6 EuKoPfVODG Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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