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§ 9 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis



(1) 1Die Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8, 11 und 12 sind unter Berücksichtigung von Annahmen zur Entwicklung des Vertrags vorzunehmen. 2Die Annahmen zu den der Berechnung zugrunde liegenden Eigenbeiträgen und bei Altersvorsorgeverträgen zu den der Berechnung zugrunde liegenden Altersvorsorgezulagen sowie das Kindesalter, bis zu dem eine Kinderzulage berücksichtigt wird, sind entsprechend den Angaben des Vertragspartners, die er zu folgenden Punkten macht, zu treffen und auszuweisen:

1.
geplante Beitragshöhe,

2.
geplante Einmalzahlung oder geplante einmalige Tilgungsleistung,

3.
zu erwartende Zugehörigkeit zum zulageberechtigten Personenkreis und

4.
zu erwartende Kindergeldberechtigung.

(2) Soll bei Bausparverträgen für die Berechnungen eine längere Beitragszahlungsdauer berücksichtigt werden als die nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 angegebene, so ist die der Berechnung zugrunde gelegte Beitragszahlungsdauer ebenfalls auszuweisen.

(3) 1Bei der Berechnung ist zu unterstellen, dass die Zulagen jeweils am 15. Mai nach dem Beitragsjahr dem Vertrag gutgeschrieben werden. 2Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.

(4) 1Bei einer geplanten Beitragsdynamisierung sind der Anfangs- und der Endbeitrag in Euro anzugeben. 2Sofern der Endbeitrag noch nicht feststeht, ist statt der Angabe des Endbeitrags auf die Dynamisierung hinzuweisen.