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§ 10 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
(1) Den Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
- 1.
- für CRK 1: 2 Prozent
- 2.
- für CRK 2: 3 Prozent,
- 3.
- für CRK 3: 4 Prozent,
- 4.
- für CRK 4: 5 Prozent,
- 5.
- für CRK 5: 6 Prozent.
(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
- 1.
- für CRK 1: 1 Prozent, 1,5 Prozent, 2 Prozent und 3 Prozent,
- 2.
- für CRK 2: 0,5 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,
- 3.
- für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,
- 4.
- für CRK 4: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,
- 5.
- für CRK 5: -2 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent.
(3) 1In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. 3Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. 4Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung
- 1.
- unabhängig von Marktentwicklungen ist und
- 2.
- als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.
(4) 1Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. 2Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.
(5) 1Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. 2Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. 3Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. 4Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. 5Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern.
(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen.
(7) 1Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben. 2Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.
Text in der Fassung des Artikels 7 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 10 AltvPIBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 7 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 12 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2975 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AltvPIBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltvPIBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AltvPIBV Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis (vom 01.01.2021)
... Auszahlungsphase durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 , 4. eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3, 5. das zu Beginn ... einschließlich Überschussanteilen, das sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie ... einschließlich Überschussanteilen, die sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie ...
§ 11 AltvPIBV Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags
... oder Auszahlungswert nach Minderung durch Kosten bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1, c) das Verhältnis der unter den Buchstaben b und a genannten Werte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 7 5. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... „4. eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3,". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),". 3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt ... Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),". 3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: „(1) Den Berechnungen für die ...
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 12 4. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... und Basisrentenverträge vertrieben werden." 4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben. 5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...
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