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§ 13 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Form des Produktinformationsblatts
(1) Das Produktinformationsblatt ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen, das durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
(2) 1Es ist in deutscher, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen. 2Die mitzuteilenden Informationen muss der Vertragspartner verstehen können, ohne dass er zusätzliche Dokumente heranziehen muss. 3Sie müssen eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. 4Werbende Inhalte sind im Produktinformationsblatt unzulässig.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11700/a193996.htm