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Änderung § 2 AltvPIBV vom 20.07.2017

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§ 2 AltvPIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 2 AltvPIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Produkttyp


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

1. Rentenversicherung,

2. Fondssparplan,

3. Banksparplan,

4. Bausparvertrag,

5. Genossenschaftsanteile,

6. Darlehen,

7. vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,

8. Erwerbsminderungsversicherung oder

9. Berufsunfähigkeitsversicherung.

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2 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz 'mit Darlehen' zu bezeichnen.

(2) 1 Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. 2 Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:

1. Riester-Rente,

2. Wohn-Riester,

3. Basisrente-Alter,

4. Basisrente-Erwerbsminderung.

vorherige Änderung

3 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz 'mit Darlehen' zu bezeichnen.