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Änderung § 2 AltvPIBV vom 20.07.2017
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§ 2 AltvPIBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | § 2 AltvPIBV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Produkttyp | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden: | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden: |
1. Rentenversicherung, 2. Fondssparplan, 3. Banksparplan, 4. Bausparvertrag, 5. Genossenschaftsanteile, 6. Darlehen, 7. vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag, 8. Erwerbsminderungsversicherung oder 9. Berufsunfähigkeitsversicherung. | |
2 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz 'mit Darlehen' zu bezeichnen. | |
(2) 1 Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. 2 Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: 1. Riester-Rente, 2. Wohn-Riester, 3. Basisrente-Alter, 4. Basisrente-Erwerbsminderung. | |
3 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz 'mit Darlehen' zu bezeichnen. | |
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