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§ 7 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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§ 7 Kennzeichnung



Saatgut von Populationen darf nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Etikett, ein Aufdruck oder ein Stempelaufdruck des Erzeugers mit folgenden Angaben befindet:

1.
„Befristeter Versuch gemäß EU-Vorschriften und -Standards",

2.
Name oder Kennzeichen der zuständigen Behörde,

3.
„Bundesrepublik Deutschland",

4.
Name und Anschrift des kennzeichnenden Erzeugers oder dessen Registrierungsnummer,

5.
Erzeugungsgebiet,

6.
Bezugsnummer der Partie,

7.
Monat und Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen …" oder Monat und Jahr der letzten amtlichen Probenahme mit der Angabe „Probenahme …",

8.
Pflanzenart, zumindest die botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen),

9.
Bezeichnung der Population gefolgt von der Angabe „Population",

10.
Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Körner,

11.
bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht,

12.
Wert der Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner nach einer Wiederverschließung, sofern im Zuge der Wiederverschließung die Keimfähigkeit festgestellt worden ist.

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