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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2021 aufgehoben
§ 9 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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§ 9 Aufzeichnungspflicht
Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
- 1.
- die Bezeichnung der betreffenden Population,
- 2.
- der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist,
- 3.
- der Lieferant,
- 4.
- der Tag des Ausgangs,
- 5.
- der Empfänger oder der Verbleib,
- 6.
- das Netto- oder Bruttogewicht oder die Zahl der Körner,
- 7.
- die Bezugsnummer der Partie.
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