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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2021 aufgehoben
§ 10 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)
V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erhaltungszüchter von Populationen haben die Grundsätze systematischer Erhaltungszüchtung der betreffenden Art zu beachten sowie Protokolle über die jeweilige Erhaltungszüchtung anzufertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren.
Zitierungen von § 10 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SaatIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SaatIV Zulassung einer Population
... Verwaltungsakten widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt gesetzten Frist nicht nachkommt. (4) Das ...
§ 11 SaatIV Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
... Population sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der Population nach § 10 angefertigten ...
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