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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter „der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15.03 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1" ersetzt.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 15a werden die Wörter „oder Nummer 6 Satz 3" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 15b werden nach den Wörtern „§ 4.07 Nummer 2 Satz 1" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a," gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c eingefügt:
- „15c.
- entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,".
- dd)
- In der bisherigen Nummer 15c werden nach den Wörtern „Inland ECDIS Gerät" die Wörter „im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," eingefügt.
- ee)
- Die bisherige Nummer 15c wird die Nummer 15d.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,".
- bb)
- Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5d eingefügt:
- „5a.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,
- 5b.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- 5c.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht,
- 5d.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt,".
- cc)
- Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e.
- c)
- Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,".
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Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 6. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am 1. Dezember 2015 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 533 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden ist, werden die ...
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