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Anlage 1 - Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu Artikel 1) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:
- „a)
- ein Mindestalter von 17 Jahren und
- -
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- -
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- -
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
- -
- eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;".
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Zitierungen von Anlage 1 Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 6. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 6. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
... 740, 741) geändert worden ist. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
Artikel 1 7. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
... (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden ...
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