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Synopse aller Änderungen der VermVerMiV am 31.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. August 2021 durch Artikel 2 der VermAnlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VermVerMiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VermVerMiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
VermVerMiV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inhalt der Veröffentlichung


1 In der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben:

1. in der Kopfzeile

a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG',

b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

2. zum Emittenten

a) sein Name und

b) seine Anschrift,

3. zur Vermögensanlage

a) die Bezeichnung und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts,

(Text neue Fassung)

b) das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,

4. die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 des Gesetzes,

5. das Datum des Eintritts der Tatsache,

6. eine kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt,

7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie

8. einen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt.

2 Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein und darf ausschließlich die nach Satz 1 erforderlichen Angaben enthalten. 3 Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.



§ 5 Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt


(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

1. die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,

2. im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und

3. die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

vorherige Änderung

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Werktag nach Eingang mit.



(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.