Eingangsformel - Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV)

V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1437 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 27.08.2015; FNA: 4110-11-2 Börsenvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Absatz 5 des Vermögensanlagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:



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