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§ 2 - Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV)

V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1437 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 27.08.2015; FNA: 4110-11-2 Börsenvorschriften
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§ 2 Gleichwertigkeit der Bestätigung



(1) Eine Bestätigung im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist der eigenhändigen Unterschrift nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes gleichwertig, wenn

1.
ein elektronisches Dokument, welches das Vermögensanlagen-Informationsblatt enthält,

a)
bei Anlegern, die natürliche Personen sind, um deren Vor- und Familiennamen und bei Anlegern, die juristische Personen oder andere rechtsfähige Personenvereinigungen sind, um deren Firma oder deren Namen sowie um den Vor- und Familiennamen der natürlichen Person, die für diese handelt, unter Nennung von Ort und Datum ergänzt wird und

b)
das elektronische Dokument vom Anleger oder, wenn der Anleger eine juristische Person oder eine andere rechtsfähige Personenvereinigung ist, von deren Vertreter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von dem De-Mail-Konto des Anlegers nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, oder

2.
das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf einer Internetseite des Emittenten oder Anbieters der Vermögensanlage durch die eigenständige Eingabe folgender Angaben in einer Formularmaske unter Nennung von Ort und Datum ergänzt wird:

a)
bei Anlegern, die natürliche Personen sind:

aa)
des Vor- und Familiennamens,

bb)
des Geburtsorts,

cc)
des Geburtsdatums,

dd)
der Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses unter Angabe der ausstellenden Behörde,

ee)
der Anschrift sowie

ff)
der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer,

b)
bei Anlegern, die juristische Personen oder andere rechtsfähige Personenvereinigungen sind:

aa)
der Firma oder des Namens,

bb)
des Datums der Gründung,

cc)
sofern vorhanden, der Registernummer unter Angabe der zuständigen registerführenden Stelle,

dd)
des Sitzes oder der Geschäftsanschrift,

ee)
der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer sowie

ff)
hinsichtlich der natürlichen Person, die für die juristische Person oder andere rechtsfähige Personenvereinigung handelt, die in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Angaben.

(2) 1Bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben zur Identität des Anlegers oder der für den Anleger handelnden Person bei Bestätigungen nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich der Emittent oder der Anbieter oder die Internet-Dienstleistungsplattform, die die Vermögensanlage im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung vermittelt, einen geeigneten Nachweis über die Angaben über den Anleger oder die für den Anleger handelnde Person zum Geburtsort, zum Geburtsdatum und zur Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses einschließlich der ausstellenden Behörde zukommen zu lassen. 2Ein geeigneter Nachweis liegt vor, wenn der Anleger oder die für den Anleger handelnde Person den Angaben in der Formularmaske nach Absatz 1 Nummer 2 einen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses beifügt.





 

Frühere Fassungen von § 2 VIBBestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 21.06.2019 BGBl. I S. 846
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuellvor 29.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VIBBestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VIBBestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VIBBestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... „im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes" gestrichen. (30) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437) werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (23) In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437), die durch Artikel 11 Absatz 30 des Gesetzes vom 18. Juli ...