Artikel 345 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 345 Änderung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung


Artikel 345 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 KASchlichtV § 11

(7612-3-4)

In § 11 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479) wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt und werden die Wörter „und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 345 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 345 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 14 VSBGEG Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
... Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479), die durch Artikel 345 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird ...


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