Artikel 391 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 391 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


Artikel 391 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 TierNebV § 26

(7831-12-3)

In § 26 Absatz 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 391 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 391 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 3 HSEGuaÄndG Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1" durch die ...


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