Artikel 588 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 588 Änderung des Investitionsvorranggesetzes


Artikel 588 ändert mWv. 8. September 2015 InVorG § 29

(III-19-4)

§ 29 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" und werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



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