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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
V. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 665; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung) und von Ratten und Mäusen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) betragen
- 1.
- je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wildnagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im Gehege-, Batterie- oder Kammertest für:
- a)
- Fraßgifte
- -
- als schüttfähige Fertigköder 4.200 DM,
- -
- als schüttfähige Köder in Selbstherstellung 4.700 DM,
- -
- als Fertigköder in Portionsbeuteln 5.300 DM,
- -
- als Formköder 5.300 DM,
- b)
- Haftgifte sowie Haft- und Fraßgiftkombination 5.800 DM
- c)
- Tränkgifte 5.800 DM,
- d)
- Geräte (Fallen u.a.) 5.300 DM,
- e)
- Verfahren
- -
- zur Köderanbietung und -ausbringung 4.200 DM,
- -
- zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien (physikalische u.a.) 6.300 DM;
- 2.
- bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im Laboratorium mit jeweils einer Konzentration oder Aufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tierstadium oder -stamm je Gerät:
- a)
- Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen, Gießen und Stäuben 4.700 DM,
- b)
- Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibemittel 3.700 DM,
- c)
- Vernebelungs-, Räucher-, Verdampfungs- oder Begasungsmittel 5.800 DM,
- d)
- Fraßgifte in Köderbehältnissen 3.200 DM,
- e)
- biologische oder integrierte oder landschaftsgestalterische Verfahren 3.200 DM,
- f)
- physikalische Mittel oder physikalisch-chemische Verfahren zum Fangen, Töten oder Fernhalten von Schädlingen 2.800 DM,
- g)
- Ausbringungsgerät 2.100 DM.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die Hälfte.
(3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genannten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz
- 1.
- im Falle der Anwendung gegen Nagetiere 3.200 DM,
- 2.
- im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere 1.600 DM
(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren beträgt die Gebühr
- 1.
- bei der Befallsermittlung vor Ort 260 DM,
- 2.
- bei der Bestimmung von Schädlingen 160 DM.
(5) An Gebühren sind zu erheben
- 1.
- für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels, Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 100 DM,
- 2.
- für die Wiederaufnahme in eine aktualisierte Ausgabe der Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 320 DM,
- 3.
- für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte 320 DM.
Zitierungen von § 2 GesundKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GesundKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesundKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GesundKostV (vom 15.08.2013)
... Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen ... mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die ...
§ 10 GesundKostV
... (BGBl. I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die ...
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