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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
V. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 665; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes betragen zur Bestimmung
- 1.
- der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels 5.300 DM,
- 2.
- des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder chemothermischen Desinfektionsverfahrens 6.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM, - 3.
- des praktischen Desinfektionswertes eines physikalischen Desinfektionsverfahrens 5.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.
(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Gebühr 100 DM.
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Zitierungen von § 3 GesundKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GesundKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesundKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GesundKostV (vom 15.08.2013)
... Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen ... der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die ...
§ 10 GesundKostV
... (BGBl. I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die ...
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