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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 4 - Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
V. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 665; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung und Vergabe einer Genehmigungsnummer für Kondome und Gleitmittel zur Anwendung mit Kondomen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Mai 1994 (BAnz. S. 5961) beträgt 200 DM.
Zitierungen von § 4 GesundKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GesundKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesundKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GesundKostV (vom 15.08.2013)
... Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen ...
§ 10 GesundKostV
... (BGBl. I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die ...
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