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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 9 - Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)

V. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 665; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 9



Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:

1.
wissenschaftliche Stellungnahmen 200 bis 1.000 DM,

2.
nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM,

3.
Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM.





 

Frühere Fassungen von § 9 GesundKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GesundKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GesundKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesundKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GesundKostV
... außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9 , die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die Gebühren nach ...