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Artikel 2 - Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (50. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. September 2015 StVO § 39, § 45, § 46, § 52, Anlage 2, Anlage 3

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 39 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

Abb. Piktogramm Elektrofahrzeug (BGBl. 2015 I S. 1575)


als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge."

2.
In § 45 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g eingefügt:

„(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an."

3.
In § 46 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten."

4.
Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:

„§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:

1.
§ 39 Absatz 10,

2.
§ 45 Absatz 1g,

3.
§ 46 Absatz 1a,

4.
Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,

5.
Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3."

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der laufenden Nummer 25 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist."

b)
Nach der laufenden Nummer 25 wird folgende Nummer 25.1 angefügt:

„25.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge erlaubt auf Bussonderfahrstreifen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen."


 
c)
Nach der laufenden Nummer 27 wird folgende Nummer 27.1 angefügt:

„27.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge ausgenommen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen."


 
d)
Nach der laufenden Nummer 63.4 wird folgende Nummer 63.5 angefügt:

„63.5
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt."


 
e)
Nach der laufenden Nummer 64 wird folgende Nummer 64.1 angefügt:

„64.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt."


6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der laufenden Nummer 7 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.

b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."

b)
Der laufenden Nummer 8 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.

b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."

c)
Der laufenden Nummer 10 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.

b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.

c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."

d)
In der laufenden Nummer 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

Ge- oder Verbot

Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 50. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 50. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 2 51. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt ...