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Eingangsformel - Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

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