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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2022 aufgehoben
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§ 2 - Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)
V. v. 28.09.2015 BGBl. I S. 1586 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 310-4-17 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 310-4-17 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Zulässige Abweichungen vom Formular; Einreichung des Auftrags
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.
(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:
- 1.
- nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
- 2.
- nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.
(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.
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Zitierungen von § 2 GVFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GVFV Formular zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form
... die Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten Datensatz übermittelt. § 2 Absatz 4 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11721/a194850.htm