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§ 3 - Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)

§ 3 Elektronisch ausfüllbares und auslesbares Formular



(1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular kann dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

 
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