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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2022 aufgehoben
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§ 4 - Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)
V. v. 28.09.2015 BGBl. I S. 1586 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 310-4-17 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 310-4-17 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 4 Formular zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form
(1) Die Länder dürfen Anpassungen von dem in der Anlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in dem Formular enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten; besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.
(2) Es reicht aus, wenn der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht nur die Module, die Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten Datensatz übermittelt. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11721/a194852.htm