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§ 2 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2015 k.a.Abk.)
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597 (Nr. 37)
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 51-1-13-10 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 51-1-13-10 Rechtsstellung der Soldaten
§ 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor:
- 1.
- Ernennungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,
- 2.
- Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und
- 3.
- Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.
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