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§ 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2015 k.a.Abk.)
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597 (Nr. 37)
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 51-1-13-10 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 51-1-13-10 Rechtsstellung der Soldaten
§ 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
- 1.
- in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
- 2.
- in ein Reservewehrdienstverhältnis.
Zitierungen von § 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SoldErnAnO 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldErnAnO 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SoldErnAnO 2015 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
... Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 ...
§ 7 SoldErnAnO 2015 Übergangsregelung
... die Heeresuniform tragen, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 anstelle von § 4 die nachfolgenden Zuständigkeitsregelungen. (2) Das Bundesamt für das ...
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