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§ 5 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2015 k.a.Abk.)
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597 (Nr. 37)
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 51-1-13-10 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 51-1-13-10 Rechtsstellung der Soldaten
§ 5 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.
(2) Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Soldaten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.
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Zitierungen von § 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SoldErnAnO 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldErnAnO 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SoldErnAnO 2015 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
... nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 ...
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