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§ 6 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2015 k.a.Abk.)

A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597 (Nr. 37)
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 51-1-13-10 Rechtsstellung der Soldaten

§ 6 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten



Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend.

 
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