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Änderung § 2 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe vom 01.06.2017
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1296 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe | |
(Text alte Fassung) Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen. | (Text neue Fassung) Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern *) nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. --- *) Anm. d. Red.: Die teilweise nicht durchführbare Änderung in A. v. 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1296) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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