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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (2. FeVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 21. Oktober 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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