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§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015 (HartwSaatgAnerkV k.a.Abk.)
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hartweizen der Sorte „Wintergold" 80 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. November 2015 in den Verkehr gebracht werden.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HartwSaatgAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HartwSaatgAnerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HartwSaatgAnerkV
... jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen ...
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