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§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hartweizen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015 (HartwSaatgAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2015 BAnz AT 22.10.2015 V1
Geltung ab 23.10.2015; FNA: 7822-6-49 Sortenschutz, Saatgut

§ 2



Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem § 31 Satz 2 der Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.