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Artikel 7 - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
„§ 17
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:- 1.
- Richter auf Probe,
- 2.
- Richter kraft Auftrags und
- 3.
- Richter auf Zeit.
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden." - 3.
- § 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist."
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Zitierungen von Artikel 7 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 AsylVfBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylVfBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 3 EnLBRÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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