Tools:
Update via:
Artikel 9 - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen". - 2.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würde.(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen."
Zitierungen von Artikel 9 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AsylVfBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylVfBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 EnStatG Begriffsbestimmungen
... Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 4. des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 261 11. ZustAnpV Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11736/a194966.htm