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Änderung § 46 ElektroG vom 15.08.2018
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§ 46 ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung | § 46 ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Absatz 1 nicht erfasst sind, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 15. August 2018. (2) 1 Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Hersteller, die am 24. Oktober 2015 registriert sind, Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrierung bis zum 24. Oktober 2017 in Verkehr bringen, sofern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Februar 2016 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zuvor registrieren lassen muss, und bis zum 24. Januar 2016 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung gestellt hat. 2 § 37 Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genügen vor dem 24. Oktober 2015 nachgewiesene Garantien für die Finanzierung und Entsorgung solcher Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, als Nachweis einer Garantie im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1. (4) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, aber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde registriert sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder einen Bevollmächtigten nach § 8 benennen. (5) 1 § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Februar 2016. 2 Bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 gilt § 9 Absatz 4 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005. (6) 1 Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzeigen, jedoch spätestens bis zum 1. Februar 2016. 2 Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 24. Oktober 2015 der Gemeinsamen Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 für einen Zeitraum nach dem 24. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 für die Gruppe nach § 14 Absatz 1 Satz 1, die nach ihrer Nummer der Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 entspricht, auf die sich die Anzeige nach § 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 bezogen hat. (7) 1 Vertreiber oder Hersteller, die bereits nach § 9 Absatz 7 oder 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 2 oder 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten. 2 Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten und gemäß § 25 Absatz 3 anzeigen. 3 Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erstbehandlung bereits durchgeführt wird, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten. (8) 1 In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9 kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7 Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vornehmen, sofern noch keine entsprechenden Meldepflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. 2 Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. (9) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodulen gelten erst ab dem 1. Februar 2016. 2 Unbeschadet der Regelung in Satz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten Haushalten oder Photovoltaikmodulen oder die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar 2016. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorzulegen. (2) § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Juli 2023. (3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich. (4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich. (5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten. (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden. (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022. (8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzulegen. (9) 1 Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. 2 Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend. |
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